Satzung
SATZUNG
von: K.u.l.t.e.V. - Verein zur Förderung integrativer Kinder und Jugendarbeit
§1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen: K.u.l.t.e.V. - Verein zur Förderung integrativer Kinder und Jugendarbeit.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
( 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschritt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Bereich der Jugendhilfe tätig zu sein. Zweck des Vereins ist die Förderung der gemeinsamen Gestaltung des Zusammenlebens und die Förderung sinnvoller pädagogischer Angebote für alle interessierten behinderte und nichtbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Der Verein unterstützt alle interessierten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, im Hinblick auf
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schulische und berufliche Vor - und Nachbereitung, sowie die Hilfe zur selbständigen und selbstverantwortlichen Gestaltung des Zusammenlebens in der Gemeinschaft,
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- die Bewältigung schulischer Probleme, sowie Hilfe bei der Auswahl adäquater Schulen,
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- die Bewältigung beruflicher Probleme, Hilfe bei der Suche nach Ausbildungsplätzen, sowie der Beratung während der Ausbildungszeit,
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- die gemeinsame Gestaltung von Freizeitaktivitäten, auch im kulturellen Bereich.
Insbesondere hat der Verein das Ziel, die o. a. Ziele unter integrativen Gesichtspunkten zu verwirklichen.
(3 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Durchrührung von Freizeitangeboten in der schulfreien Zeit, besonders durch
Schwimmgruppen für Kinder aus sozialschwächegestellten Familien
- die Durchführung von außerschulischen Weiterbildungen, sowie schulischen, wie
beruflichen Vor- und Nachbereitungen
- das Betreiben von sozialpädagogisch betreuten Einrichtungen als Treffpunkt und Beratungsstelle
- die Bereitstellung von Informationsmaterialien, Brett- und Kartenspielen, Spielgeräten und anderen Materialien für eine sinnvolle Freizeitgestaltung für sozialschwächegestellte Personen durch Aufbau einer Verleihmöglichkeit und Durchführung von Informationsveranstaltungen.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt ( § 2 ). Als fördernde Mitglieder des Vereins könnten natürliche und juristische Personen, sowie Personengruppen, welche dessen Ziele unterstützen wollen, auf deren schriftlichen Antrag vom Vorstand aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet
(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist jeweils zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglieder. Zur Festlegung der Beitraghöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6. Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
- der / die 1. Vorsitzende
- der / die 2. Vorsitzende
- der / die Schatzmeister / in
- der / die Schriftführer / in
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die vier Vorstandsmitglieder. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Mitglieder desselben anwesend sind. Der Vorstand entscheidet einstimmig.
Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. § 8 gilt entsprechend.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§7.Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 50% der Mitglieder dies für erforderlich halten.
(3 ) Die Einberufung der Mitgliederversarnm1ung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversarnm1ung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet ebenfalls über Satzungsänderungen (Ausnahme: § 6 (7) der Satzung) und die Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigelegt worden war.
§ 8.Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 9.Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Landesjugendwerk Berlin der A WO, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige zu verwenden hat.
(3 ) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürften erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Für die Richtigkeit:
Der Vorstand
